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StVollzG NRW

§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/95#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 1 und § 93 Absatz 3 für jede Anstalt fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/95#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu dokumentieren.

Abschnitt 20

Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht

§ 94 § 96