Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/95#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 1 und § 93 Absatz 3 für jede Anstalt fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/95#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu dokumentieren.
Abschnitt 20
Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht